Abmahnungsgefahr: Wenn Service zu Werbung wird

 

Klar ist, jeder Händler möchte sich vor seinen Kunden im besten Licht präsentieren. Hierzu stellt er die Vorteile seiner Produkte natürlich in den Mittelpunkt oder er will seinen Kunden den bestmöglichen Service bieten. Dies ist nachvollziehbar und löblich, dennoch muss man darauf achten, nicht über das Ziel hinauszuschießen. Im Folgenden weisen wir auf ein paar Fallstricke hin, die hinter gut gemeinten Absichten lauern.
Werbung mit Selbstverständlichkeiten
Wirbt ein Händler mit Selbstverständlichkeiten, gerät er schnell mit dem Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb in Konflikt. Ein gutes Beispiel ist das CE-Zeichen, das nach offiziellem Prüfverfahren aussieht und damit vermeintlich für Qualität steht. Das möchte man seinen Kunden natürlich nicht vorenthalten. Tatsächlich handelt es sich beim CE-Zeichen aber nur um einen Nachweis, dass das Produkt den gesetzlichen Normen entspricht. Ist ein Produkt beispielsweise durch eine EU-Norm an bestimmte Voraussetzungen gebunden, beweist das CE-Zeichen lediglich, dass es geprüft wurde und den vorgeschriebenen Vorgaben auch entspricht.
Bewirbt ein Händler nun in seinem Shop den Artikel als CE-zertifiziert, entsteht der Eindruck, dass das Produkt ein vermeintliches Gütesiegel bekommen hat. Dies ist nicht der Fall. Zum einen kann der Händler das Produkt auch selbst prüfen oder die Prüfung durch ein privates Unternehmen (z.B. TÜV) durchführen lassen. Zum anderen ist die CE-Kennzeichnung für das Produkt so oder so verpflichtend und somit eine nicht zulässige Werbung mit einer Selbstverständlichkeit.
Danke für deine Bewertung!
Gute Bewertungen sind essentiell für Onlineshops, um sich von der Konkurrenz abzuheben und daher ein wertvolles Gut. Kein Wunder also, dass viele Händler auf eine gute Bewertung durch ihre Kunden hoffen – oder eben aber auch in einer Mail den Kunden darum bitten, eine positive Bewertung in ihren Onlineshop zu hinterlassen. Im September 2018 entschied der BGH allerdings, dass es sich bei der Bitte um Bewertung um eine unzulässige Werbung handelt. Ebenso wenig ist eine Bewertung im Gegenzug zu einer Gegenleistung wie Gutscheine oder Goodies legitim, da diese nicht objektiv ist und damit als Werbung gekennzeichnet werden muss.
Möchten Sie Ihren Einkauf fortsetzen?
Schnell sind Produkte in den Einkaufswagen gelegt – und ebenso schnell ist dieser wieder vergessen. Sei es, weil der Käufer abgelenkt wurde, er die Artikel anderswo günstiger entdeckt hat, den Einkaufswagen nur als Merkliste nutzt oder, oder, oder. Natürlich ist man als Händler dann versucht, an den Kunden eine Erinnerung an den Warenkorb mit offenen Bestellungen zu schicken. Doch das sollte sich der Händler zwei Mal überlegen und sichergehen, dass er weder gegen die DSGVO noch gegen das Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb verstößt. Eine Erinnerungsmail darf nur versandt werden, wenn der Kunde generell zugestimmt hat, E-Mail-Werbung zu erhalten.

 

So gut die Absichten auch hinter diesen Aktionen sein mögen, entweder im Sinne des Kundenservice oder auch mit dem gerechtfertigten Ziel, den eigenen Shop voranzubringen, so schnell können Händler über gesetzliche Fallstricke stolpern. Daher empfiehlt es sich, vorher genaue Informationen einzuholen.

 

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