Paketboten-Schutz-Gesetz beschlossen

Update am 29.10.2019: Der Bundestag hat dem Gesetzesentwurf am 24.10.2019 zugestimmt, somit gilt die Nachunternehmerhaftung künftig in der KEP-Branche.

Es ist ein vorgezogenes Weihnachtsgeschenk: Für die zahlreichen Zusteller der KEP-Branche tritt – wenn möglich noch vor der Pakete-Hochsaison zu Weihnachten – das Paketboten-Schutz-Gesetz in Kraft. Dies hat das Bundeskabinett nun beschlossen, der Bundestag muss dem Gesetz noch zustimmen.

Hintergrund ist die Nachunternehmerhaftung, die Arbeitsminister Hubertus Heil für die KEP-Branche gefordert hat. Bislang vergeben Paketdienste Aufträge häufig an Sub- oder gar Sub-Subunternehmer. Für die dort angestellten Zusteller zahlen die Unternehmen teilweise keine Sozialversicherungsbeiträge, die Zulieferer bekommen oftmals nicht einmal den Mindestlohn (hier Thema in unserem Blog).

„Die Entwicklung in Teilen der Paketbranche ist schon länger nicht mehr akzeptabel“,

sagte Heil zur leider gängigen Ausbeutungspraxis mancher schwarzen Schafe, die oft auch Menschen aus Mittel- und Osteuropa trifft.

Mit der Nachunternehmerhaftung ist ab sofort das Unternehmen, das einen Auftrag an ein Subunternehmen vergibt, für die Einhaltung dieser Vorgaben verantwortlich. Werden die Sozialversicherungsbeiträge beispielsweise nicht abgeführt, haftet das Hauptunternehmen. Der Haftung können Unternehmer lediglich entgehen, wenn die Subunternehmer vorab geprüft und ihnen von Krankenkassen oder Berufsgenossenschaften eine Unbedenklichkeitsbescheinigung ausgestellt wurde, dass Sozialabgaben bis dato ordnungsgemäß abgeführt wurden.
Die Nachunternehmerhaftung gilt bereits in einigen anderen Branchen und hat dort zu deutlichen Verbesserungen beigetragen.

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