Eine beliebte und erfolgsversprechende Vorgehensweise von Händlern ist es, Kunden nach einem Kauf um Bewertungen zu bitten. Doch wann ist Werbung in Form von Bewertungen zulässig und wann sollte sie der Händler besser unterlassen?
Im September 2018 entschied der Bundesgerichtshof, dass es sich bei der Bitte um eine Bewertung um Werbung handle. Schließlich dienten Bewertungen letztlich dazu, die Verkaufszahlen anzukurbeln – sei es, indem der Händler sich und seine Produkte beim Kunden wieder in Erinnerung ruft und dieser ein weiteres Mal kauft, oder die guten Bewertungen zu vermehrten Käufen und mehr Umsatz führen. Kurz gesagt fallen alle Maßnahmen, die darauf abzielen die Umsätze eines Unternehmens zu fördern, unter Werbung.
Wie Werbung im Allgemeinen, muss man sich auch bei dieser speziellen Form genau ansehen, inwieweit sie zulässig ist.
So unterscheidet der BGH zwischen Werbung in Papierform und Werbung ins digitale Postfach.
Wer der Bestellung beispielsweise einen Flyer in Papierform beilegt, muss lediglich sicherstellen, dass er seinen Kunden nicht „unzumutbar belästigt“. Hat ein Kunde klar geäußert, dass er keine Werbung wünscht, ist Werbung jeglicher Art, auch die Bitte um eine Bewertung, zu unterlassen. Andernfalls kann der Händler durchaus unter Berücksichtigung der weiteren Bestimmungen des § 7 UWG Werbung wie einen Flyer o.ä. beifügen.
Werbung per Mail ist schon deutlich komplizierter, denn der Gesetzgeber reguliert hier strenger. Grundsätzlich ist es nicht erlaubt, Werbung zu versenden, es sei denn, der Kunde hat dem Erhalt von Werbung explizit zugestimmt.
Wovon generell abzuraten ist, ist Kunden anhand von Gutscheinen oder anderen Anreizen zum Schreiben einer Bewertung zu motivieren. Bewertungen auf Basis von gewährten Rabatten o.ä. kann als Schleichwerbung ausgelegt werden, da sie nicht der gewollten Objektivität genügen.
Hier gibt es eine hilfreiche Übersicht vom Händlerbund.