Facebook Like-Button: Webseitenbetreiber müssen Einwilligung der Nutzer einholen

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat ein Urteil darüber gefällt, inwieweit Website-Betreiber für die Datenverarbeitung verantwortlich sind, wenn sie einen Like-Button von Facebook auf ihrer Seite einbinden.
Wer den Gefällt-mir Button auf seiner Website verwendet und somit Nutzerdaten an Facebook weitergibt, muss die Nutzer seiner Website rechtzeitig, dh. bereits vor dem ersten Datentransfer, darüber informieren und eine explizite Einwilligung einholen. Das Plugin überträgt Informationen wie beispielsweise die IP-Adresse, Webbrowser-Kennung sowie Datum und Zeit des Aufrufes direkt an Facebook, auch ohne, dass darauf geklickt wird oder der User ein Facebook-Konto hat.

Die Verbraucherzentrale NRW hatte daraufhin gegen die automatische Weitergabe der Daten geklagt, in diesem Fall gegen das Onlineangebot Fashion ID von Peek & Cloppenburg. Der Streit um den eingebundenen Facebook-Button begann bereits im Jahr 2015 mit einer Unterlassungsklage gegen Fashion ID.

Der EuGH entschied nun, dass Fashion ID für die Erhebung und Weiterleitung der Daten an das Netzwerk „als gemeinsam verantwortlich angesehen werden“ kann. Schließlich hätte das Unternehmen willentlich Daten erhoben und an Facebook übermittelt um die Sichtbarkeit seiner Produkte zu erhöhen und wirtschaftlich zu profitieren. Das Gericht betonte zugleich, dass Website-Betreiber lediglich bzgl. der Erhebung und Übertragung der Daten in der Pflicht sind – die weitere Verarbeitung fällt in den Verantwortungsbereich von Facebook.

Webseiten, die auf Nummer sicher gehen wollen, empfiehlt Rechtsanwalt Christian Solmecke schon jetzt eine Einwilligung der Nutzer für den Like-Button einzuholen:

Stimmen Nutzer dieser Datenerhebung nicht zu, darf der Like-Button nicht auf der Website eingebunden werden.”

Die Entscheidung des EuGHs ist auch für ähnlich funktionierende Plugins bindend.

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht.