Werden bei besonders sperrigen und schwer zu transportierenden Gütern Rücksendungen fällig, ist der Verkäufer für den Rücktransport verantwortlich, wenn damit für den Kunden erhebliche Unannehmlichkeiten verbunden wären. Dies hat der Europäische Gerichtshof entschieden (Urteil vom 23.05.2019, Az. C-52/18)
Grundsätzlich hat der Verkäufer zuvor aber die Möglichkeit zur zweiten Andienung, dh., den Mangel durch Nachbesserung oder Nachlieferung zu beseitigen. Muss er ihn dafür vorab begutachten, ist der Verbraucher verpflichtet, den Artikel bereitzustellen. In welcher Form dies zu geschehen hat, ist nicht eindeutig geregelt. Sofern dem Verbraucher keine erheblichen Unannehmlichkeiten entstehen, muss er das Produkt zurückschicken – die Transportkosten trägt jedoch wiederum der Verkäufer. Bei sperrigen, großen oder zerbrechlichen Waren ist es Aufgabe des Verkäufers, für den Rücktransport zu sorgen. Tut er das nicht, liegt eine Verweigerung der Nacherfüllung vor und der Käufer kann vom Kaufvertrag zurücktreten.